Matthias Gebauer - Fachwirt für Finanzberatung (IHK)
Menü
Aktuelles
Archiv

Die Bundesbürger müssen sich auch 2020 erneut auf Gesetzesänderungen mit Blick auf Rente und Versicherungen einstellen: Manche Werte werden jährlich ohnehin angepasst. Was neu ist, zeigt der folgende Überblick.

 

nach obenRechengrößen zur Sozialversicherung 2020

Jedes Jahr werden die Rechengrößen zur Sozialversicherung auf Basis der Lohnentwicklung neu errechnet. Sie bestimmen wesentlich, welche Sozialbeiträge Gutverdiener zahlen müssen — und ab welchem Einkommen ein Arbeitnehmer von der gesetzlichen zu einer privaten Krankenversicherung wechseln kann.

 

nach obenBeitragsbemessungsgrenze zur GKV steigt um 150 Euro im Monat

Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung wird auch in 2020 angehoben: wie bereits in den Jahren zuvor. Sie steigt von monatlich 4.537,50 Euro im Jahr 2019 auf 4.687,50 Euro in 2020. Dieselben Werte gelten für die gesetzliche Pflegeversicherung.

Relevant ist diese Grenze für sozialversicherte Gutverdiener. Der Einkommensanteil, der über dieser Grenze liegt, ist von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung befreit. Da die Grenze dank der positiven Lohnentwicklung erneut angehoben wurde, müssen gesetzlich Versicherte künftig mehr Sozialabgaben zahlen.

 

nach obenBeitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung geht ebenfalls hoch

Ebenfalls raufgesetzt wird für 2020 die Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Zu beachten gilt es, dass es für Ost- und Westdeutschland hier unterschiedliche Werte gibt. Mitarbeiter und Unternehmen müssen sich folglich auf Mehrausgaben einstellen, wenn der Arbeitnehmer ein Einkommen oberhalb der bisherigen Beitragsbemessungsgrenze hat.

Die BBG West wird 2020 auf 6.900 Euro festgesetzt, jährlich sind dies 82.800 Euro. Ein deutliches Plus, denn im Vorjahr betrug sie noch 6.700 Euro monatlich. In Ostdeutschland gilt 2020 die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 6.450 Euro beziehungsweise jährlich 77.400 Euro. Auch hier stieg die BBG deutlich an, sogar noch stärker als in den alten Bundesländern: 2019 betrug sie noch 6.150 Euro monatlich.

 

nach obenVersicherungspflichtgrenze steigt - Wechsel in PKV erschwert

Wenn abhängig Beschäftigte sich privat krankenversichern wollen, ist die Versicherungspflichtgrenze wichtig, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt. Wer weniger verdient, muss sich in der Regel gesetzlich krankenversichern. Sobald der Bruttolohn aber die Pflichtgrenze übersteigt, darf der Arbeitnehmer wählen, ob er weiterhin die gesetzliche Krankenversicherung bevorzugt, oder ob er lieber in die private Krankenversicherung wechseln will.

Wie auch die Beitragsbemessungsgrenzen, so ist die Versicherungspflichtgrenze ebenfalls an die Löhne gekoppelt. Bedeutet: wegen der positiven Lohnentwicklung müssen Beschäftigte 2020 mehr verdienen, um in die PKV zu wechseln. Die Grenze steigt von 60.750 Euro in 2019 auf künftig 62.550 Euro.

 

nach obenGesetzlich Krankenversicherte werden bei Betriebsrenten entlastet

Am 12. Dezember hat der Bundestag eine Gesetzreform verabschiedet, das Millionen gesetzlich krankenversicherte Betriebsrentner entlasten soll. Demnach gilt ab dem 1. Januar 2020 ein neuer Freibetrag von 159,25 Euro auf Betriebsrenten. Bis zu diesem Betrag müssen keine Krankenkassen-Beiträge auf die betrieblichen Altersbezüge abgeführt werden: und darüber hinaus nur noch anteilig. Rund vier Millionen Ruheständler mit entsprechenden Anwartschaften sollen auf diese Weise entlastet werden, berichtet die Bundesregierung.

Hintergrund ist, dass Betriebsrentner auf ihre Bezüge den vollen Beitragssatz zur Krankenkasse von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag entrichten müssen: also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Das mindert die Attraktivität der so wichtigen Vorsorge und sorgt seit Jahren für Debatten. Hier wurde mit der Reform nun ein Kompromiss erzielt. Die Ruheständler behalten deutlich mehr im Portemonnaie — ganz abgeschafft werden die Abgaben nicht.

 

nach obenUnterschied zwischen Freibetrag und Freigrenze

Hierbei ist wichtig, zwischen Freibetrag und Freigrenze zu unterscheiden. Bisher nämlich galt bereits eine Freigrenze von 155,75 Euro auf den Krankenkassenbeitrag, die aber anders wirkte. Sobald die Betriebsrente über diesem Betrag lag, und sei es nur um einen Euro gewesen, musste wieder der komplette Kassenbeitrag gezahlt werden.

Das ist mit dem neuen Freibetrag nun anders. Künftig muss der Kassenbeitrag nur noch auf jenen Anteil der Betriebsrente gezahlt werden, der tatsächlich diesen Freibetrag übersteigt. Wer im kommenden Jahr 169 Euro im Monat Betriebsrente bekommt, zahlt folglich auf weniger als 10 Euro Kassenbeiträge. Auch Personen mit hohen betrieblichen Altersbezügen werden folglich entlastet.

Enttäuschend ist die Reform hingegen für jene Rentner, die freiwillig bei gesetzlichen Krankenkassen versichert sind. Für sie nämlich gilt der neue Freibetrag nicht, sie müssen auch künftig nach der alten Regel Kassenbeitrag zahlen. Auch bei den Abgaben zur gesetzlichen Pflegeversicherung greift der Freibetrag nicht.

 

nach obenBasis-Rente: Höhere Beträge dürfen bei Steuererklärung geltend gemacht werden

Seit 2005 können Selbstständige staatlich gefördert für ihr Alter vorsorgen. Möglich macht es die sogenannte Basisrente, umgangssprachlich auch „Rürup-Rente“ genannt: Weil sie der Ökonom und frühere Regierungsberater Bert Rürup mit entworfen hat. Rund 4,3 Millionen Bürger besitzen aktuell einen solchen Vertrag.

Wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) auf seiner Webseite berichtet, können 2020 wieder größere Teile der Basisrenten-Beiträge als Sonderausgabe bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Zum einen steige der steuerliche Basisrenten-Höchstbetrag voraussichtlich auf 25.046 Euro. Darüber hinaus erkenne das Finanzamt nun 90 Prozent der eingezahlten Beiträge als Sonderausgaben an. 2019 waren es noch 88 Prozent. Entsprechend seien 2020 maximal 22.541 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig — für Ehegatten der doppelte Betrag.

 

nach obenDie gesetzliche Rente steigt zum 1. Juli 2020

Gute Nachricht für gesetzlich Rentenversicherte: Die Rente wird sehr wahrscheinlich zum 1. Juli 2020 angehoben. Während das Rentenplus im Westen voraussichtlich 3,15 Prozent beträgt, steigen die Altersbezüge in Ostdeutschland um 3,92 Prozent. Das geht aus einem Entwurf des Rentenversicherungs-Berichtes hervor. Allerdings entscheidet sich erst im Frühjahr, um welchen Betrag die Renten genau angehoben werden: Dann erst liegen die genauen Werte zur Lohnentwicklung vor, die für die Renten ausschlaggebend sind. Es ist aber zu erwarten, dass keine weiteren Änderungen vorgenommen werden.

 

nach obenGebäudesanierung besser gefördert

Wer ein altes Haus energiefreundlich umbauen will, also Wände und Dach dämmt oder Fenster, Türen, Lüftungen und Heizungen austauscht, soll ab 2020 steuerlich gefördert werden. Demnach können bis zu 20 Prozent der Kosten bzw. maximal 40.000 Euro je Haus und Wohnung über einen Zeitraum von drei Jahren von der Steuer abzugsfähig sein. Bedingung ist, dass das Haus bereits älter als zehn Jahre ist. Allerdings ist dieses Vorhaben noch nicht komplett beschlossen und steckt aktuell im Vermittlungsausschuss von Bund und Ländern fest.

 

nach obenPflegeversicherung: Entlastung bei Elternunterhalt

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist nur eine Teilkasko und kommt nicht für die gesamten Pflegekosten auf, wenn ein Mensch auf fremde Hilfe angewiesen ist. So müssen auch Kinder den sogenannten Elternunterhalt zahlen. Reicht das Geld eines Pflegebedürftigen nicht aus, um Pflegekosten und/oder die Unterbringung in einem Heim zu finanzieren, schießt das Sozialamt zwar die notwendigen Kosten vor („Hilfe zur Pflege“). Dann ermittelt die Behörde aber die Angehörigen in gerader Linie (in der Regel Ehepartner und Kinder) und bittet sie zur Kasse: abgesehen von einem Selbstbehalt, der in der Regel bei Alleinstehenden rund 1.800 Euro monatlich beträgt, aber individuell ermittelt wird.

Hier will die Bundesregierung zum Jahresanfang die Kinder beim Elternunterhalt entlasten. Bundestag und Bundesrat haben einer Gesetzesänderung zugestimmt, wonach ab Januar 2020 eine Einkommensgrenze von 100.000 Euro brutto im Jahr gelten soll. Unterhaltspflichtige Kinder sollen nur noch zahlen, wenn ihr Einkommen darüber liegt. Bei Angestellten in der Steuerklasse 1 würde das einem Nettolohn von circa 4.500 Euro entsprechen.

Dennoch bleibt die Pflegeversicherung ein Armutsrisiko: vor allem für die Pflegebedürftigen und ihre Ehepartner. Sie werden eben nicht durch die jetzige Reform entlastet. Der Eigenanteil für die vollstationäre Unterbringung im Pflegeheim steigt seit Jahren stark an, im August 2019 lag er bereits bei mehr 1.890 Euro monatlich im Bundesschnitt: wenn es auch zwischen den einzelnen Bundesländern große Unterschiede gibt. Zudem muss unter Umständen das Haus behindertengerecht umgebaut werden, wenn der Betroffene nicht ins Heim „abgeschoben“ werden soll, und Angehörige müssen für die Pflege im Job kürzertreten. Auch deshalb empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung. Im vergangenen Jahr war bereits mehr als jeder sechste Pflegebedürftige auf Sozialhilfe angewiesen: mit einer hohen Dunkelziffer, weil viele Betroffene ihre Rechte nicht kennen.

 

nach obenBeitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt leicht

Zum 1. Januar 2020 wird der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung leicht abgesenkt: um 0,1 Prozentpunkte auf 2,4 Prozent. Diese Beiträge werden paritätisch bezahlt, so dass Arbeitgeber und -nehmer zu gleichen Teilen 1,2 Prozent auf den Bruttolohn zahlen müssen. Allerdings gilt der niedrigere Wert vorerst nur befristet bis zum Jahresende 2022.

 

nach obenEtwas höherer Grundfreibetrag bei Steuer

Ab 2020 müssen die Bundesbürger etwas weniger Einkommenssteuer zahlen, weil der Grundfreibetrag, bis zu dem Einkommen steuerfrei bleiben, leicht angehoben wird. Er steigt um 240 Euro auf 9.408 Euro im Jahr. Laut Finanztest sparen die Bürger dadurch - je nach Steuerlast - zwischen 37 und 183 Euro im Jahr.

Ebenfalls entlastet werden Steuerzahler, die ihre Angehörigen mit Unterhalt unterstützen. Der Unterhaltsabzug klettert um 240 Euro auf bis zu bis zu 9.408 Euro im Jahr, die dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Die übernommenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kommen noch hinzu.

 

nach obenHöhere Reisekosten bei einer Dienstreise anrechnungsfähig

Neuigkeiten gibt es für jene, die beruflich auf Dienstreise unterwegs sind. Demnach werden die Verpflegungspauschalen für Berufstätige zum Jahreswechsel raufgesetzt: von 24 auf 28 Euro bei ganztägiger Abwesenheit und von 14 auf 12 Euro bei halbtägiger bzw. mindestens acht Stunden Abwesenheit. Wer sich für mehrere Tage auf Dienstreise begibt, kann für den An- und Abreisetag jeweils 14 Euro veranschlagen. Arbeitnehmer können diese Beträge ihrem Arbeitgeber in Rechnung stellen, dieser kann sie wiederum als Werbungskosten bei der Steuer geltend machen.

 

nach obenMehr Arbeitslosengeld und höherer Mindestlohn

Arbeitgeber aufgepasst! Ab dem 1. Januar 2020 steigt der gesetzliche Mindestlohn leicht an: von aktuell 9,19 Euro auf dann 9,35 Euro pro Stunde. Das hat die Mindestlohn-Kommission bereits im Juni 2018 empfohlen und wurde von der Bundesregierung in eine entsprechende Verordnung gegossen. Dieser Mindestlohn gilt dann bis zum 31.12. 2020. Zusätzlich gibt es etliche Tarif-Mindestlöhne für einzelne Branchen, die zwischen Arbeitgeber-Verbänden und Gewerkschaften ausgehandelt werden.

Weiterhin gibt es zahlreiche Ausnahmen vom Mindestlohn. Das betrifft: Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung, Azubis, Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten ihrer Beschäftigung, Praktikanten im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung, Praktikanten mit 3monatigem Orientierungspraktikum für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums, Jugendliche in Einstiegsqualifizierung sowie ehrenamtlich Beschäftigte.

Zugleich können sich Arbeitslose über etwas mehr Geld freuen. Wer Arbeitslosengeld II erhält, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, bekommt ab dem 1. Januar 2020 1,88 Prozent mehr ausgezahlt. Das betrifft neben Erwachsenen auch Kinder und Jugendliche.

 

nach obenBafög wird im Wintersemester 2020 angehoben, neue Rückzahlungsmodalitäten

Für Schüler und Studenten, deren Eltern kein hohes Einkommen haben, ist das Bafög wichtig: Es soll ihnen ermöglichen, auch mit kleinem Geldbeutel ein Studium abzuschließen. Diese Ausbildungsförderung steigt im neuen Jahr, so sieht es das bereits wirksame Bafög-Änderungsgesetz vor. Allerdings treten die jetzigen Erhöhungen erst zum 1. Oktober 2020 in Kraft: 861 Euro sind dann als Förderhöchstsatz möglich, während aktuell maximal 853 Euro gezahlt werden. Der Bafög-Kinderbetreuungszuschlag steigt ebenfalls von 140 auf dann 150 Euro.

Der errechnete Grundbedarf steigt demnach zum Wintersemester 2020 von jetzt 419 Euro auf dann 427 Euro an. Stabil bleiben hingegen die Werte für Wohnpauschale und dem Zuschlag zur Krankenversicherung für Studenten. Bereits seit dem Wintersemester 2019 werden demnach als Wohnpauschale 325 Euro veranschlagt und als Zuschlag für die private oder gesetzliche Krankenversicherung 109 Euro. Wer bereits über 30 ist, kann sogar einen höheren Krankenversicherungs-Zuschlag bis zu 189 Euro erhalten, muss seine Mehrkosten aber nachweisen.

Im Gegenzug steigen zum Wintersemester 2020 auch die Einkommensfreibeträge, die je nach Familienkonstellation unterschiedlich sind. Sind die Eltern eines Studenten bzw. einer Studentin verheiratet, erhält der Schützling Föderung, wenn die Eltern zusammen weniger als 1.890 Euro netto verdienen. Sie werden errechnet, nachdem vom Bruttoeinkommen die Werbungskosten, die Steuern und die Sozialpauschale abgezogen wurden. Für einen einzelnen Elternteil gilt ein Freibetrag von 1.260 Euro netto, für neu angeheiratete Ehegatten des leiblichen Elternteils 630 Euro und für Kinder mit eigenem Einkommen 570 Euro im Monat.

Änderungen gab es ab dem Herbst 2019 auch bei den Rückzahlungsmodalitäten, wie das Deutsche Studentenwerk informiert. Wer wegen seines zu geringen Einkommens niedrigere Rückzahlungsraten als 130 Euro pro Monat beantragt, wird nach 77 Monatsraten schuldenfrei, so berichtet das Studentenwerk – auch, wenn insgesamt weniger als 10.010 Euro zurückgezahlt wurden. Zudem werden Restschulden erlassen, wenn binnen 20 Jahren nicht die 77 Tilgungsraten gezahlt werden können. Wichtig: Altschuldner, für die noch die Regeln vor dem 26. Bafögänderungsgesetz (BAföGÄndG) gelten, müssen bis spätestens 29.02.2020 beim Bundesverwaltungsamt erklären, dass die neuen Regeln auch für sie gelten sollen.

Auch Auszubildende bekommen mehr Geld, wenn sie von der sogenannten Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) profitieren. Zum 1. August 2020 wird der Förderhöchstsatz von 716 auf 723 Euro angehoben. Wer eine Ausbildung in einer Behindertenwerkstatt oder einer Einrichtung zur beruflichen Wiedereingliederung absolviert, bekommt künftig ein Ausbildungsgeld (Abg) von mindestens 89 statt bisher 80 Euro: auch hier wurde der Grundbetrag raufgesetzt.

 

nach obenAutofahrer zahlen höhere Bußgelder

Ab dem kommenden Jahr werden Autofahrer für bestimmte Delikte mit höheren Bußgeldern zur Kasse gebeten. Das gilt zum Beispiel für Fahrer, die Radfahrer gefährden oder eine Rettungsgasse blockieren. Wer unzulässig in der zweiten Reihe hält, muss 80 Euro zahlen statt — wie bisher — 20 Euro. Parken auf dem Radweg kann mit 70 Euro und einem Punkt in der Verkehrssünder-Kartei in Flensburg bestraft werden. Und wer eine Rettungsgasse missbraucht, muss mit 320 Euro Bußgeld und einem Monat Fahrverbot rechnen.

Kontakt
Matthias Gebauer
Schönmannstr. 10
96253 Untersiemau